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Adoption - Akteneinsicht beantragen

    Als adoptierte Person können Sie Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen, um Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte zu erhalten. Dies gilt nur, wenn nicht Interessen anderer Betroffener, vor allem der leiblichen Eltern, entgegenstehen und überwiegen.

    Sie werden von einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt.

    Auch Ihre Akten beim Standesamt können Sie einsehen.

    Die Aufzeichnungen und Unterlagen über jede Vermittlung werden vom Geburtsdatum des Kindes an 100 Jahre aufbewahrt.

    Onlineantrag und Formulare

    • Online beantragen

    Zuständige Stelle

    • die Adoptionsvermittlungsstelle
    • das Standesamt
    Jugendamt [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Haberstraße 1
    69126 Heidelberg-Rohrbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (Amtsvormundschaften) 06221 522-1519
    Telefon (Pflegekinderdienst/Adoptionen) 06221 522-1520
    Telefon (Beistandschaften) 06221 522-1561
    Telefon (Wirtschaftliche Jugendhilfe) 06221 522-1571
    Telefon (Jugendgerichtshilfe) 06221 5221566
    Fax 06221 522-91559
    E-Mail jugendamt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten:

    Sie sind

    • adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
    • Adoptiveltern und Ihr Adoptivkind, dessen Akten Sie einsehen möchten, noch nicht 16 Jahre alt.

    Wenn Sie die Daten beim Standesamt einsehen möchten:

    Einsicht in das Personenstandsregister beim Standesamt können nehmen:

    • die Adoptiveltern,
    • deren Eltern,
    • der gesetzliche Vertreter des Kindes und
    • das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.

    Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes.

    Nach dem Tod des Kindes können in das Personenstandsregister Einsicht nehmen:

    • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht und
    • deren Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.

    Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder Verstorbenen gestellt wird. Antragsberechtigt sind mindestens 16 Jahre alte Personen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Sie vermittelt hat. Die Fachkräfte lassen Sie die Akten einsehen und informieren über Ihre Herkunft sowie allgemeine Lebensumstände wie zum Beispiel die Freigabegründe der leiblichen Eltern. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.

    Hinweis: Das Akteneinsichtsrecht wird eingeschränkt, soweit überwiegende persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen. Dann werden in der Regel die sensiblen Bereiche abgedeckt.

    Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn Ihre Herkunftsfamilie auch Verbindung mit Ihnen aufnehmen möchte, vermitteln sie dies in der Regel.

    Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.

    Zur Einsicht in das Personenstandsregister empfiehlt es sich, einen Termin für Ihr persönliches Erscheinen beim Standesamt zu vereinbaren. Die Auskunft können Sie auch schriftlich, per Fax oder – soweit die betreffende Gemeinde das anbietet – online beantragen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Personalausweis

    Kosten

    • Auskunft der Adoptionsvermittlungsstelle: kostenlos
    • Auskunft oder Einsicht in ein Personenstandsregister: EUR 10,00
    • Auskunft oder Einsicht in die Sammelakte des Standesamtes: EUR 20,00

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle: "Adoption und Datenschutz"

    Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

    Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG):

    • § 9b Vermittlungsakten

    Personenstandsgesetz (PStG):

    • § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
    • § 63 Benutzung in besonderen Fällen

    Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

    • § 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    05.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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    69115 Heidelberg
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    Mi: 07:30 - 17:00 Uhr
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