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Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen von Wahlplakaten außerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen im Rhein-Neckar-Kreis

    Das Aufstellen von Wahlplakaten außerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen im Rhein-Neckar-Kreis ist genehmigungspflichtig.

    Zuständige Stelle

    Amt für Straßen- und Radwegebau [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Eppelheimer Straße 15
    69115 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +496221 5222546
    Fax 06221 522-92558
    E-Mail strassenbauamt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Wahlwerbung soll in Bezug auf einen anstehenden Wahlkampf außerhalb der Ortsdurchfahrt an einer klassifizierten Straße (Bundes-/ Landes- oder Kreisstraße) aufgestellt werden.

    Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den "Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen von Wahlwerbung" bei dem Amt für Straßen- und Radwegebau des Rhein-Neckar-Kreises stellen. Dieser kann auch formlos mit den erforderlichen Unterlagen an strassenbauamt@rhein-neckar-kreis.de eingereicht werden.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und informiert Sie über Ihre Entscheidung in einem Genehmigungs- oder in einem Ablehnungsbescheid.

    Sie kann die Genehmigung an bestimmte Bedingungen knüpfen, zum Beispiel, dass Sie bestimmte Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen.

    Fristen

    Der Antrag ist mindestens 1 Monat vor Aufstellung zu stellen. Die Genehmigung gilt nur für einen bestimmten Zeitraum.

    Erforderliche Unterlagen

    • Antragstellende Partei mit Kontaktperson
    • Aufstellzeitraum und Benennung der Wahl
    • Google Koordinaten des Aufstellortes
    • Abstand zum Fahrbahnrand, Größe und Ausrichtung der Wahlwerbung
    • Mehrere Standorte sollen in einer Liste mit den vorgenannten Unterlagen untergliedert nach Gemarkungsgemeinde eingereicht werden
    • Übersichtskarte der Standorte

    Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.

    Kosten

    Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

    Sie müssen für alle Kosten aufkommen, die durch das Aufstellen der Wahlwerbung entstehen.

    Hinweise

    Hinweise zur Durchführung von Wahlkämpfen

    Für die Entscheidung außerhalb der Ortsdurchfahret sind die örtlichen Landratsämter bzw. in Stadtkreisen die Gemeinden zuständig. Bei Autobahnen entscheidet das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig.

    Innerhalb der Ortsdurchfahrt sind die Gemeinden zuständig.

    Rechtsgrundlage

    • § 8 Straßengesetz (StrG) (Ortsdurchfahrt)
    • § 16 Straßengesetz (StrG) (Sondernutzung)
    • § 22 Straßengesetz (StrG) (Anbaubeschränkungen)
    • § 8 Fernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)
    • § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) (Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen)
    • § 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriffe)

    Freigabevermerk

    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 19.07.2023

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