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Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung beantragen

    Wenn Sie als Ausländer der Ausländerin im Besitz einer Duldung sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise nachgehen möchten, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

    Achtung: Die Beschäftigung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis erhalten haben. Die Arbeitserlaubnis müssen Sie schon für die bestehende Duldung beantragen.

    Hinweis: Geduldete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Abschluss ihrer qualifizierten Berufsausbildung einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung oder Ausbildung für Gestattete und Geduldete
    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

    Zuständige Stelle

    die Ausländerbehörde

    Ausländerbehörde ist

    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt.
    Ausländeramt [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-1478
    Fax +49 6221 52291209
    E-Mail auslaenderamt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Passpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaige Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum.
    • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
    • Sie verfügen über
      • eine in Deutschland absolvierte qualifizierte Berufsausbildung, eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder einen in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder
      • einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine ununterbrochene zweijährige berufliche Erfahrung in Deutschland oder
      • eine qualifizierte Beschäftigung, die Sie seit drei Jahren ununterbrochen ausüben und waren innerhalb des letzten Jahres vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht auf öffentliche Mittel angewiesen.
    • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
    • Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die erforderliche Zustimmung zur Beschäftigung.

    Hinweis: Ob Sie die Arbeitserlaubnis erhalten, richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
    Ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis kann Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

    In folgenden Fällen erhalten Sie keine Aufenthaltserlaubnis:

    • Sie haben die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht.
    • Sie haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert.
    • Sie stehen mit extremistischen oder terroristischen Organisationen in Verbindung oder unterstützen diese.
    • Sie wurden wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt. Darunter fallen nicht:
      • Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen und
      • Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz nur von Ausländern oder Ausländerinnen begangen werden können

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

    Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Passpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis Ihrer Berufsausbildung oder Ihres Studiums beziehungsweise Nachweis Ihrer qualifizierten Beschäftigung in den letzten drei Jahren
    • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
    • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

    Kosten

    • Geltungsdauer bis zu einem Jahr oder über ein Jahr: EUR 100,00
    • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

    Hinweise

    Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Familiennachzug.
    Sie dürfen ebenfalls erwerbstätig sein.

    Wenn Sie selbständig tätig sein wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
    Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Rechtsgrundlage

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    • § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
    • § 18 Beschäftigung
    • § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
    • § 21 Selbstständige Tätigkeit
    • § 39 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

    Beschäftigungsverordnung (BeschV)

    Freigabevermerk

    08.08.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

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