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Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten beantragen ("Schächten")

    Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben.

    Nach den Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften darf Fleisch nur gegessen werden, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde.
    Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Zuständige Stelle

    das Veterinäramt der unteren Verwaltungsbehörde

    Untere Verwaltungsbehörde ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Veterinärwesen [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Adelsförsterpfad 7
    69168 Wiesloch
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +4962215224265
    Fax +4962215224264
    E-Mail veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Das betäubungslose Schlachten ist zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig.

    Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:

    • Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
    • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Person, die die Schächtung vornimmt
    • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
    • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
    • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
    • Schächtungszeitraum
    • Ort der Schächtung
    • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
    • Verbleib des Fleisches
    • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
    • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
    • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden

    Darüber hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, je nachdem, von wem der Antrag gestellt wird. Dies kann sein:

    • ein muslimischer Metzger,
    • ein Metzger, der selbst kein Muslim ist oder
    • eine Religionsgemeinschaft

    Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls muss die für die Schächtung zuständige Person der Behörde vorführen, dass sie die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung kennt und beherrscht.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über die Sachkunde der schlachtenden Person
    • Gutachten von Rechtsgelehrten über die Notwendigkeit des Schächtens

    Kosten

    Gebühr je nach Verwaltungsaufwand

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert.

    Rechtsgrundlage

    • Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 18. Mai 2006
    • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22. Mai 2013

    Freigabevermerk

    03.12.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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