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Berufskraftfahrer-Qualifikation - Weiterbildung nachweisen

    Wenn Sie im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen fahren, benötigen Sie dafür einen gültigen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (Bus) beziehungsweise C1, C1E, C oder CE (Lkw). Außerdem müssen Sie die Grundqualifikation beziehungsweise die Weiterbildung nachweisen.

    Sie sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen. Diese umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten. Dabei sollen Sie Ihre Fertigkeiten und Kenntnisse auffrischen und aktualisieren, beispielsweise in folgenden Bereichen:

    • Technik
    • Verkehrssicherheit
    • rationeller Kraftstoffverbrauch
    • Lenk- und Ruhezeiten
    • Gesundheit

    Die Pflicht zur Weiterbildung besteht unabhängig davon, ob Sie die Grundqualifikation durch Besitzstand oder durch eine IHK-Prüfung erworben haben. Ein Besitzstand liegt vor, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor folgenden Stichtagen erworben haben:

    • Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine): vor dem 10. September 2008
    • Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine): vor dem 10. September 2009

    Als Nachweis der Grundqualifikation sowie der regelmäßigen Weiterbildung erhalten Sie einen Fahrerqualifizierungsnachweis.

    Hinweis: Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise

    • Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
    • land- und forstwirtschaftlicher Verkehr
    • Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende, wenn sie Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung transportieren.
      Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln.
    • Leerfahrten, das heißt Fahren unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste

    Zuständige Stelle

    • für die Weiterbildung: Besuch einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß §9 BkrFQG
    • für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweis: die für Ihren Wohnort zuständige Führerscheinstelle
      Führerscheinstelle ist,
      • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Fahrerlaubnisbehörde Sinsheim [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Muthstraße 4
    74889 Sinsheim
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522 4106
    Fax 06221 522-95521
    E-Mail fahrerlaubnisse@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Fahrerlaubnisbehörde Weinheim [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Röntgenstraße 2
    69469 Weinheim
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522 4106
    Fax 06221 522-96037
    E-Mail fahrerlaubnisse@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Fahrerlaubnisbehörde Wiesloch [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Adelsförsterpfad 7
    69168 Wiesloch
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522 4106
    Fax 06221 522-94135
    E-Mail fahrerlaubnisse@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Für den Erhalt eines Fahrerqualifizierungsnachweises:

    • deutsche Staatsangehörigkeit oder
    • Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder
    • Sie sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
    • Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
    • Sie haben eine Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte abgeschlossen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen.

    Zum Abschluss erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Eine Prüfung müssen Sie nicht ablegen.

    Sie können eine Weiterbildung in bis zu fünf Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden aufteilen. So können Sie beispielsweise jährlich eine Ausbildungseinheit absolvieren - auch bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten.

    Fristen

    Besuch der ersten Weiterbildung:

    • Grundqualifikation: fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation

    Als Nachweis der Grundqualifikation sowie der regelmäßigen Weiterbildung stellt Ihnen die zuständige Führerscheinstelle den Fahrerqualifizierungsnachweis aus.

    Den Fahrerqualifizierungsnachweis erhalten Sie jeweils auf fünf Jahre befristet.
    Bei der ersten Eintragung kann eine andere Frist eingetragen werden. Dadurch kann sie mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis in Übereinstimmung gebracht werden.

    Erforderliche Unterlagen

    keine Angaben möglich

    Kosten

    • für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs: ca. EUR 500,00 - 1.000 (je nach Ausbildungsstätte)
    • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand innerhalb Deutschlands: ca. EUR 11,70
    • Für die Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entscheidung über den Antrag: ca. EUR 15,80
    • Weitere Kostenübersichten verschiedene Fallkonstellationen entnehmen Sie bitte der Gebührennummer 343 ff. in Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Hinweise

    -

    Vertiefende Informationen

    Wie Sie die Grundqualifikation erwerben können, erfahren Sie in der Leistungsbeschreibung "Berufskraftfahrer-Qualifikation - Grundqualifikation nachweisen".

    Rechtsgrundlage

    • Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz)
    • Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung)

    Freigabevermerk

    08.01.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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