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Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter beantragen

    In den ersten Lebensjahren bedürfen die Kinder einer besonderen Zuwendung durch ihre Eltern.
    Leben Mutter und Vater getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein.
    Der andere Elternteil kann in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen nicht nur für das Kind, sondern auch für den betreuenden Elternteil verpflichtet sein. Gleiches gilt auch, wenn beide nicht verheiratet waren oder sind. Voraussetzung ist, dass von dem betreuenden Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
    Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist dies in der Regel der Fall. Der Anspruch des betreuenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt besteht neben dem Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt.

    Höhe des Betreuungsunterhalts

    Eine feste Höhe gibt es für den Betreuungsunterhalt nicht. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Entscheidende Kriterien sind die Lebensstellung der oder des Unterhaltsberechtigten für dessen Bedarf und die Leistungsfähigkeit der oder des Unterhaltsverpflichteten.

    In der Regel beträgt der Bedarf mindestens EUR 1.200.

    Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
    Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht zumindest ein Selbstbehalt zu.

    Unterschieden wird zwischen

    • dem notwendigen,
    • dem angemessenen und
    • dem eheangemessenen Selbstbehalt.

    Der Selbstbehalt im Fall des Betreuungsunterhalts wird nach den Süddeutschen Leitlinien mit einem Betrag bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt liegt.
    Derzeit sind das bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten in der Regel EUR 1.600 und für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete EUR 1.475 wobei darin Kosten für Unterkunft und Heizung von EUR 580,00 enthalten sind.
    Auch die Unterhaltspflichten gegenüber anderen Berechtigten wie zum Beispiel gegenüber Kindern, dem Ehegatten oder dem geschiedenen Ehegatten sind zu berücksichtigen.

    Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, allen Unterhalt zu gewähren, sind minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren vorrangig, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
    Im zweiten Rang stehen alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Gleichgestellt sind den betreuenden Elternteilen Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

    Zuständige Stelle

    • für die Beratung und Beurkundung einer freiwilligen Verpflichtung: das Jugendamt
      Jugendamt ist,
      • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt, außer in der Stadt Konstanz, die ein eigenes Jugendamt hat.
    • für einen Antrag auf Betreuungsunterhalt: das Amtsgericht (Familiengericht), das für den gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Unterhaltsverpflichteten zuständig ist
    Jugendamt, Unterhaltsvorschusskasse / Beistandschaften [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Haberstraße 1
    69126 Heidelberg-Rohrbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +49 6221 522 1561
    Fax +49 6221 522 91559
    E-Mail Unterhaltsvorschusskasse@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die Voraussetzungen des § 1615l BGB liegen vor.
    • Der unterhaltsbedürftige Elternteil kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen (Bedürftigkeit) und
    • der andere Elternteil ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Elternteils beizutragen (Leistungsfähigkeit).

    Verfahrensablauf

    Einvernehmliche Regelung

    Bei Fragen zum Unterhalt erhalten Sie als alleinerziehender Elternteil kostenlos Rat und Unterstützung durch das örtliche Jugendamt. Dort können Sie auch die Höhe Ihres Anspruches ermitteln lassen.
    Die Beratung erfolgt ebenfalls im Zusammenhang mit einer Anerkennung der Vaterschaft (Beurkundung durch das Jugendamt).

    Machen Sie den Unterhaltsanspruch schriftlich geltend und streben Sie als Erstes eine einvernehmliche Regelung an. Eine freiwillige Verpflichtung beurkundet das Jugendamt. Mit der Urkunde ("vollstreckbarer Titel") ist Ihre Forderung auch im Streitfall sofort durchsetzbar.

    Unterhaltsantrag

    Kommt die oder der Unterhaltsverpflichtete Ihrer Forderung nicht nach, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Im gerichtlichen Verfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für den Unterhaltsanspruch in einem früheren Vollstreckungstitel maßgeblich waren, kann zu einer Abänderung des Titels berechtigen.

    Fristen

    Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend.

    Rückwirkend lassen sich Forderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen.

    Erforderliche Unterlagen

    Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden vor allem Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.

    Kosten

    Im gerichtlichen Verfahren fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.

    Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung von staatlicher Seite durch Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe.

    Hinweise

    Bitte nehmen Sie im Einzelfall rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.

    Vertiefende Informationen

    • Beratungshilfe
    • Verfahrenskostenhilfe
    • Süddeutsche Leitlinien

    Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
    • § 1578 Maß des Unterhalts
    • § 1603 Leistungsfähigkeit
    • § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
    • § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

    Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII):

    • § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

    Freigabevermerk

    21.03.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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