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Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen

    Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

    Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

    Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.

    Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis oder Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.

    Zuständige Stelle

    Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt zuständig.

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

    • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort (Hauptwohnsitz) des Fahrzeughalters
    • bei juristischen Personen (Unternehmen) nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung
      • gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (zum Beispiel OHG und KG) oder eingetragene Kauffrau beziehungsweise eingetragener Kaufmann
    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

    Hausanschrift

    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-0
    Fax 06221 522-91477
    E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie benötigen eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV für

    • Neufahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt und die einer der folgenden Fahrzeugklassen angehören:
      • M (Pkw, Wohnmobile, Busse)
      • N (Transporter, Lkw, Sattelzugmaschinen)
      • O (Anhänger)

    Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für alle anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt, beispielsweise:

    • selbst konstruierte Fahrzeuge, die von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurden
    • Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
    • Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist
      • Fahrzeuge, die länger als 7 Jahren abgemeldet waren
      • Fahrzeuge, an denen Änderungen durch Ein- oder Umbauten vorgenommen wurden

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
    • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
    • Die örtliche Zulassungsstelle erstellt oder ändert die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Teil I (Fahrzeugschein) oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    Erteilung einer Einzelgenehmigung

    • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse befugten Technischen Dienstes.
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
    • bei juristischen Personen (Unternehmen): Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Erteilung einer Betriebserlaubnis

    • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.
    • sofern bereits vorhanden die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein, auch bei vergleichbaren ausländischen Dokumenten
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.
    • bei juristischen Personen (Unternehmen): Kopie des Gewerberegisterauszuges
    • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

    Kosten

    Die Gebühren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt:

    • 39,50 EUR

    Für die technischen Abnahmen erheben die befugten Organisationen zusätzliche Entgelte. Informieren Sie sich vorher über die jeweilige Höhe.

    Bearbeitungsdauer

    Es handelt sich um Einzelgenehmigungen. Die Bearbeitungsdauer kann daher nicht genau angegeben werden.

    Hinweise

    Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis beziehungsweise Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.

    Die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO gilt nur in Deutschland. Als Nachweis für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).

    Diese müssen Sie als Fahrerin oder Fahrer mitführen. Ebenso müssen Sie die entsprechenden für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile im Original oder als Kopie mitführen, beispielsweise

    • die betreffende Betriebserlaubnis,
    • Bauartgenehmigung,
    • Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu
    • einen Auszug dieser Erlaubnis oder Genehmigung


    Erfolgt die Abnahme der Änderung auf Grundlage

    • einer Erlaubnis,
    • einer Genehmigung oder
    • eines Teilegutachtens,

    müssen die Änderungen nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden. In diesen Fällen müssen Sie einen entsprechenden Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitführen. Wurden die durchgeführten Änderungen in der Zulassungsbescheinigun Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen, entfällt die Pflicht die beschriebenen Unterlagen und Nachweise mitzuführen.

    Vertiefende Informationen

    Bevor Sie Ein- und Umbauarbeiten an Ihrem Fahrzeug vornehmen, erkundigen Sie sich bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem Technischen Dienst, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird und die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

    Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur Fahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der (Wieder-)Erteilung der Betriebserlaubnis stehen, durchgeführt werden. Hierzu gehören Fahrten zur (nächstgelegenen) Werkstatt, zu einer technischen Prüfstelle (in unmittelbarer Nähe) und der zuständigen Zulassungsbehörde. Für die Fahrten müssen die bisherigen oder rote Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden. Kurzzeitkennzeichen dürfen an Fahrzeugen ohne gültige Betriebserlaubnis nur bei Fahrten zu den genannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk genutzt werden.

    Rechtsgrundlage

    Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsvoraussetzung - EG-FGV):

    • § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

    • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
    • § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

    Freigabevermerk

    28.07.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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