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Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

    • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
    • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
    • persönliche Daten.

    Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen

    • einen elektronischen Identitätsnachweis und
    • eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).

    Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

    Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

    • Aufenthaltserlaubnis
    • Blaue Karte EU
    • Niederlassungserlaubnis
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
    • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
    • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
    • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
    • ICT-Karte
    • Mobile-ICT-Karte

    Onlineantrag und Formulare

    • Aufenthaltserlaubnis beantragen
    • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

    Zuständige Stelle

    die Ausländerbehörde

    Ausländerbehörde ist

    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde wohnen: das Landratsamt
    Ausländeramt [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-1478
    Fax +49 6221 52291209
    E-Mail auslaenderamt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Achtung: Ein Aufenthaltstitel als Klebeetikett in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, welcher schon vor dem 31. August 2011 bestand, muss nun als eAT ausgestellt werden. Klebeetiketten sind in Ausnahmefällen und nur für eine vorübergehende Nutzung weiterhin möglich.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.

    Fristen

    Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

    Erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Passersatzpapiere
    • ein biometrisches Passfoto
    • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

    Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

    Kosten

    • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: EUR 100,00
    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: EUR 96,00
    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: EUR 93,00
    • Niederlassungserlaubnis: EUR 113,00
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: EUR 109,00
    • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00
    • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: EUR 124,00
    • Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 80,00
    • Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 70,00
    • Gebühr bei Neuausstellung (zum Beispiel bei Ablauf des Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers): EUR 67,00

    Hinweise

    Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

    Vertiefende Informationen

    Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

    Rechtsgrundlage

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

    • § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
    • § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
    • § 45c Gebühr bei Neuausstellung
    • § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
    • § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

    Freigabevermerk

    16.01.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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