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Erdaufschluss anzeigen oder Erlaubnis beantragen

    Als Erdaufschluss werden Erdarbeiten wie beispielsweise das Ausheben von Baugruben und Gräben, der Tunnelbau, Bohrungen oder Schürfe bezeichnet. Soweit die Erdarbeiten die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen sind diese wasserrechtlich relevant und anzeige- oder erlaubnispflichtig.

    Zuständige Stelle

    Zuständig ist Ihre Wasserbehörde:

    in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung

    in einem Landkreis: das Landratsamt

    in seltenen Fällen das Regierungspräsidium, wenn im Zusammenhang mit dem Erdaufschluss eine Grundwasserentnahme von über fünf Millionen Kubikmeter im Jahr beantragt werden soll oder sich die Anzeige auf ein Betriebsgelände bezieht, auf welchem mindestens eine Anlage vorhanden oder geplant ist,

    • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlage im Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist)
    • die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt oder
    • die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungsbedürftig ist.
    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

    Hausanschrift

    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-0
    Fax 06221 522-91477
    E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Erdarbeiten müssen einen Monat vor ihrem Beginn bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden falls sie mehr als 10 Meter in den Boden eindringen oder sich auf das Grundwasser auswirken können.

    Sobald Erdarbeiten so tief reichen, dass sie in den Grundwasserleiter eindringen, wird eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Dies ist bei Bohrungen für Erdwärmesonden, Grundwasser-Wärmepumpen, (Schlag-)Brunnen und Grundwassermessstellen regelmäßig der Fall. Sollte die zuständige Stelle feststellen, dass für die angezeigten Arbeiten eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, so gilt die Anzeige als Antrag für die benötigte wasserrechtliche Erlaubnis.

    Für nachfolgende Zwecke können Sie Erdarbeiten und Bohrungen auch online anzeigen beziehungsweise eine Erlaubnis beantragen:

    • Erkundung des Baugrunds
    • Gründung und Sicherung von Baugruben (zum Beispiel Spundwände, Pfahlgründung, Rüttelstopfsäulen)
    • Erdwärmenutzung: Erdwärmesonde; Grundwasserwärmepumpe; Erdwärmekollektor
    • Brunnen und Grundwassermessstelle
    • Schlagbrunnen für kleingärtnerische Bewässerung
    • Altlastenerkundung

    Soweit Sie eine Grundwasserwärmepumpe betreiben möchten, können Sie mit diesem Antrag auch die hierzu erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme und Wiedereinleitung mit beantragen. Ansonsten benötigen Sie für eine Entnahme von Grundwasser eine gesonderte Erlaubnis. Eine Grundwasserentnahme kann ebenfalls online beantragt werden.Bei der Beantragung eines Schlagbrunnens für die kleingärtnerische Bewässerung in geringen Mengen ist dagegen keine zusätzliche Erlaubnis auf Grundwasserentnahme erforderlich, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu befürchten sind.

    Verfahrensablauf

    Sie können einen Erdaufschluss entweder schriftlich oder durch Onlineantrag bei der zuständigen Stelle anzeigen, beziehungsweise eine Erlaubnis beantragen.

    • Mit der Anzeige oder dem Antrag sind die erforderlichen Planunterlagen einzureichen.
    • Die Wasserbehörde hat den Eingang einer Anzeige zu bestätigen.
    • Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden.
    • Die Wasserbehörde kann einem früheren Beginn zustimmen.
    • Soweit für Ihr Vorhaben eine Erlaubnispflicht besteht, leitet die Wasserbehördenach Eingang der Anzeige ein Erlaubnisverfahren ein. Die Anzeige gilt in diesem Fall als Antrag. Sie werden hierüber von der Wasserbehörde informiert. Um zu klären, ob die Einleitung eines Erlaubnisverfahrens erforderlich oder zweckmäßig ist, kann die Wasserbehörde Träger öffentlicher Belange, Anlieger, oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören. Besteht eine Erlaubnispflicht für das Vorhaben darf erst nach erteilter Erlaubnis und Bohrfreigabe mit den Arbeiten begonnen werden.

    Fristen

    Gesetzliche Fristen für die Einreichung von Antragsunterlagen bestehen nicht. Die Wasserbehörde kann allerdings unvollständige oder unzulässige Anträge ablehnen, wenn die antragstellende Person den Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben hat.

    Besteht eine Erlaubnispflicht, leitet die Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ein Erlaubnisverfahren ein. Die Wasserbehörde kann innerhalb der Monatsfrist Träger öffentlicher Belange, Anlieger, oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören. Mit den Arbeiten darf erst nach erteilter Erlaubnis und Bohrfreigabe begonnen werden.

    Hinsichtlich der Anzeigefrist wird auf die Ausführungen unter der Überschrift Verfahrensablauf verwiesen.

    Hinsichtlich der Anzeigefristen nach dem Geologiedatengesetz und dem Bundesberggesetz wird auf die Ausführungen unter der Überschrift Hinweise verwiesen.

    Erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen für die Anzeige oder Zulassung im Einzelnen erforderlich sind ist standort- und projektabhänig. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen ihre zuständige Wasserbehörde.

    Kosten

    Kosten können in Form von Gebühren entstehen. Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes. Hinsichtlich konkreter Gebührenfragen wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Wasserbehörde. Soweit Sie Grundwasser entnehmen kann zusätzlich ein Wasserentnahmeentgelt anfallen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhänig von der Komplexität des Projekts und den zu beteiligenden Stellen und Personen.

    Hinweise

    Unabhänig von einer wasserrechtlichen Anzeige- und Erlaubnispflicht ergibt sich nach dem Geologiedatengesetz zumeist eine Anzeige- und Übermittlungspflicht gegenüber dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg (LGRB).

    Zusätzlich ist bei Bohrungen über 100 Meter Tiefe eine Bohranzeige beim LGRB zu erstatten. Das LGRB prüft in diesem Zusammenhang auch, ob für das Vorhaben ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist. Soweit ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist, führt das LGRB als Bergbaubehörde das Verfahren. Bohrungen zum Zweck der reinen Erdwärmenutzung bis 400 Meter unterliegen dabei keiner bergrechtlichen Betriebsplanpflicht, die bergrechtliche Anzeigepflicht bleibt allerdings bestehen.

    Vertiefende Informationen

    Vertiefende Informationen zu den Leitlinien bei Erdwärmesonden finden Sie hier.

    Rechtsgrundlage

    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG):

    • § 43 WG (Erdaufschlüsse, Geothermie)
    • § 93 WG (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren)
    • § 82 WG (Sachliche Zuständigkeit)

    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG):

    • § 8 ff. Erlaubnis, Bewilligung
    • § 49 Erdaufschlüsse

    Freigabevermerk

    08.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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