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Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage) anzeigen

    Wenn Sie eine

    • Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern,
    • eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern
    • oder eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern errichten, stilllegen oder wesentlich ändern wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Stilllegung einer JGS-Anlage reichen Sie mindestens 6 Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde ein.

    Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Landesbauordnung Baden-Württemberg und Bundes-Immissionsschutzgesetz ist.

    Onlineantrag und Formulare

    • Jauche-Gülle-Silagesickersaft-Anlage anzeigen

    Zuständige Stelle

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Anzeige an die zuständige Wasserbehörde richten.

    Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind als höhere Wasserbehörden zuständig, wenn sich die Anzeige auf ein Betriebsgelände bezieht, auf welchem mindestens eine Anlage vorhanden oder geplant ist,

    • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlage im Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist),
    • die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallbetrieb) darstellt oder
    • die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungsbedürftig ist.

    In allen anderen Fällen sind:

    in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung,

    in einem Landkreis: das Landratsamt,

    als untere Wasserbehörde zuständig.

    Wasserrechtsamt [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Kurpfalzring 106
    69123 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-1725 und -2131
    Fax 06221 522-1272
    E-Mail wasserrechtsamt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Anzeige online einreichen wollen:

    • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
    • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
    • Die Behörde kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

    Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail senden wollen:

    • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
    • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

    Fristen

    Die Anzeige richten Sie mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder online an die zuständige Behörde.

    Erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Anzeigeformular
    • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
    • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

    Kosten

    Gebühren werden nur fällig, wenn die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen anordnen muss. Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes Baden-Württemberg.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert zwischen 2 und 6 Wochen.

    Hinweise

    Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete können Sie im Internet beim Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg abfragen. Sie können hier: Hochwassergefahrenkarten einsehen.

    Rechtsgrundlage

    Landesbauordnung (LBO)

    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

    Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1 2

    • § 40 Anzeigepflicht

    Freigabevermerk

    04.07.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

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    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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    Kurfürsten-Anlage 38 - 40
    69115 Heidelberg
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    Fax 06221 522-91477

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