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Erziehung in einer Pflegefamilie beantragen (Vollzeitpflege)

    Können Eltern in einer Not- oder Krisensituation ihre elterliche Verantwortung nicht mehr so wahrnehmen, dass das Wohl des Kindes gesichert ist, können sie die Unterbringung ihres Kindes in einer Pflegefamilie beantragen.

    Die Vollzeitpflege bietet viele Vorteile:

    • Das Kind profitiert vom stabilen Umfeld und einem familiären Alltag, in den es eingebunden ist.
    • Die leiblichen Eltern können sich während der Unterbringung ihres Kindes in einer Pflegefamilie auf sich und ihre Lebenssituation konzentrieren und daran arbeiten, dass ein gemeinsames Leben mit ihrem Kind wieder möglich wird.

    Ziel der Vollzeitpflege ist es, zunächst eine zeitlich befristete Hilfe zu bieten. Ist eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie innerhalb eines für die kindliche Entwicklung vertretbaren Zeitraums möglich, ist auch eine dauerhafte Unterbringung in der Pflegefamilie möglich.

    Stimmt das Jugendamt der Aufnahme des Kindes in eine Pflegefamilie zu, müssen in der Regel auch die Eltern dieser Entscheidung zustimmen. Nach Möglichkeit sollen die leiblichen Eltern das Sorgerecht für ihr Kind behalten. Das bedeutet, dass sie weiterhin wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes treffen, zum Beispiel über seine schulische Ausbildung.

    Die Pflegefamilie erhält vom Jugendamt Pflegegeld, um den notwendigen Unterhalt des Kindes und die Kosten der Erziehung zu decken.

    Das Jugendamt orientiert sich bei seinen Entscheidungen immer am Wohle des Kindes. Dies betrifft auch die Frage nach den Kontakten zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass die leiblichen Eltern während der Dauer des Pflegeverhältnisses ihr Kind zu vereinbarten Zeiten besuchen oder für einen bestimmten Zeitraum auch alleine für ihr Kind sorgen (zum Beispiel am Wochenende).

    Hinweis: Pflegefamilien werden vom Jugendamt sorgfältig auf ihre Eignung hin überprüft und auf ihre Aufgabe vorbereitet.

    Zuständige Stelle

    das örtliche Jugendamt

    Jugendamt ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt zum 01.07.2023 an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergegeben.

    Jugendamt [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Haberstraße 1
    69126 Heidelberg-Rohrbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (Amtsvormundschaften) 06221 522-1519
    Telefon (Pflegekinderdienst/Adoptionen) 06221 522-1520
    Telefon (Beistandschaften) 06221 522-1561
    Telefon (Wirtschaftliche Jugendhilfe) 06221 522-1571
    Telefon (Jugendgerichtshilfe) 06221 5221566
    Fax 06221 522-91559
    E-Mail jugendamt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Es liegt eine Not- oder eine besonders schwere Krisensituation in der Familie vor.

    Verfahrensablauf

    Die sorgeberechtigten Eltern müssen beim zuständigen Jugendamt Hilfe zur Erziehung beantragen. Das Jugendamt prüft, ob eine Vollzeitpflege in diesem Fall die geeignete Hilfe ist.

    Üblicherweise können die leiblichen Eltern Wünsche bei der Auswahl der Pflegefamilie äußern (zum Beispiel allgemeine Lebenssituation oder religiöse Orientierung). Sie können auch selbst eine Pflegefamilie vorschlagen (zum Beispiel Verwandte). Je nach Verwandtschaftsgrad muss das Jugendamt deren Eignung als Pflegeeltern feststellen.

    Die genaue Gestaltung des Pflegeverhältnisses vereinbaren Jugendamt, leibliche Eltern und Pflegeeltern unter Beteiligung des Kindes gemeinsam in einem Hilfeplan.

    Das Jugendamt betreut und unterstützt während des Pflegeverhältnisses sowohl die leiblichen als auch die Pflegeeltern. Bei länger dauernden Pflegeverhältnissen finden regelmäßig Gespräche statt, bei denen alle Beteiligten die künftige Gestaltung der Pflege besprechen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Die leiblichen Eltern müssen sich an den Kosten der Vollzeitpflege entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten beteiligen. Sie müssen auch Kindergeld- und mögliche Unterhaltszahlungen für den Lebensunterhalt des Kindes aufwenden.

    Hinweise

    Sie möchten selbst ein Pflegekind aufnehmen? Alles Wissenswerte zu diesem Thema erfahren Sie in der Broschüre "Was Pflegeeltern wissen sollten" (PDF) des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg. Sie erhalten die Broschüre auch bei Ihrem Jugendamt.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB):

    • § 33 Vollzeitpflege
    • § 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson
    • § 37b Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
    • § 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

    Freigabevermerk

    31.03.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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