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Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen

    Sie können Ihren alten Führerschein in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen. Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht sein. Die alten Führerscheine werden gestaffelt umgetauscht. Nähere Informationen zum Pflichtumtausch der alten Führerscheine und den Fristen für den Umtausch finden Sie im Text "Alte Führerscheine - Pflichtumtausch in EU-Kartenführerschein beantragen".

    Von diesem Grundsatz ausgenommen sind:

    • die Führerscheine der alten Klasse 2 und
    • die Führerscheine der alten Klasse 3 für besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 18,5 Tonnen.

    Führerscheine dieser Klassen müssen Sie spätestens im Alter von 50 Jahren auf den Kartenführerschein umtauschen. Dabei müssen Sie auch Ihre Kraftfahreignung nachweisen.

    Beim Umtausch der Klasse 3 erhalten Sie die Fahrerlaubnis für die Lastkraftwagenklassen C1 und C1E unbefristet und ohne Eignungsnachweis.

    Die Führerscheine der Klasse 3 und der bisherigen Klasse 2 (neu Klassen C, CE) sind ab dem Alter von 50 Jahren befristet. Für die Verlängerung benötigen Sie einen allgemeinärztlichen und einen augenärztlichen Eignungsnachweis. Die Verlängerung gilt für beide Klassen jeweils fünf Jahre.

    Wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft arbeiten und einen Führerschein der Klasse 3 haben, erhalten Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins auf Antrag die Klasse T. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft arbeiten. Dies können Sie beispielsweise mit einem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder einer Bestätigung des Arbeitgebers.

    Die alten Führerscheine sind weiterhin in Deutschland und im EU-Ausland gültig. Es können aber beispielsweise bei Polizeikontrollen oder beim Mieten eines Fahrzeugs Probleme wegen veralteter Fotos oder unleserlicher Angaben auftreten.

    Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur den Kartenführerschein. Die Karte muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

    Hinweis: Einen internationalen Führerschein erhalten Sie nur noch gegen Vorlage eines neuen EU-Kartenführerscheins.

    Onlineantrag und Formulare

    • Termin in Führerscheinstelle für Führerschein-Umtausch vereinbaren

    Zuständige Stelle

    die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

    Führerscheinstelle ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Sofern Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen als einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben, ist für dieses Anliegen jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig. Wenden Sie sich am besten die Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat bzw. an die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr letzter Wohnsitz in Deutschland liegt. Diese wird Ihnen das weitere Verfahren erläutern.

    Fahrerlaubnisbehörde Sinsheim [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Muthstraße 4
    74889 Sinsheim
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522 4106
    Fax 06221 522-95521
    E-Mail fahrerlaubnisse@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Fahrerlaubnisbehörde Weinheim [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Röntgenstraße 2
    69469 Weinheim
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522 4106
    Fax 06221 522-96037
    E-Mail fahrerlaubnisse@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Fahrerlaubnisbehörde Wiesloch [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Adelsförsterpfad 7
    69168 Wiesloch
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522 4106
    Fax 06221 522-94135
    E-Mail fahrerlaubnisse@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie besitzen einen alten Führerschein.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den EU-Führerschein schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.

    Hinweis: Im Rhein-Neckar-Kreis erfolgt die Antragstellung ausschließlich direkt bei der für den Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisstelle in Sinsheim, Weinheim oder Wiesloch.

    Das Antragsformular wird mit den persönlichen Daten vor Ort ausgedruckt.

    Der Führerschein wird bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die voraussichtliche Fertigungsdauer des Führerscheins beträgt ca. 2 - 3 Wochen ab Antragstellung und wird Ihnen im Anschluss direkt zugeschickt. In dringenden Fällen kann der Führerschein per Express angefordert werden. Es entstehen zusätzliche Gebühren in Höhe von 21 Euro.

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ein biometrisches Passfoto
    • nationaler Führerschein
    • wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird: zusätzlich
      • ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
      • ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen

    Kosten

    30,40 Euro (inklusive Direktversand des Führerscheins durch die Bundesdruckerei per Einschreiben).

    Vertiefende Informationen

    Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht sein. Dazu hat der Bundesrat am 15. Februar 2019 einen vorgezogenen, gestaffelten Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine beschlossen. Nähere Informationen unter anderem zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren Führerschein spätestens umtauschen müssen, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

    Rechtsgrundlage

    • § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausfertigung des Führerscheins)
    • § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)

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