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Genehmigung einer organisierten Veranstaltung im Wald beantragen

    Sie planen eine größere Veranstaltung im oder durch den Wald im Rhein-Neckar-Kreis? Dann müssen Sie sich beim Kreisforstamt in Neckargemünd melden, denn organisierte Veranstaltungen müssen von der unteren Forstbehörde gemäß § 37 Abs. 2 Landeswaldgesetz genehmigt werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Organisierte Veranstaltungen im Wald beantragen

    Zuständige Stelle

    Kreisforstamt [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Langenbachweg 9
    69151 Neckargemünd
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-7600
    Fax 06221 522-97600
    E-Mail forstamt@rhein-neckar-kreis.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Wald ist Eigentum

    Jeder Wald gehört jemandem – entweder dem Land Baden-Württemberg, den Kommunen und Körperschaften (der sogenannte „öffentliche Wald“) oder Privatpersonen. Für eine organisierte Veranstaltung im Wald bedarf es daher neben der Genehmigung durch die Forstbehörde auch der Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden (= „Doppelte Zustimmung“).

    Die Zustimmung aller betroffenen Waldbesitzenden ist Bedingung für die Genehmigung der Veranstaltung durch die untere Forstbehörde.

    Am einfachsten ist die Umsetzung einer Veranstaltung im öffentlichen Wald, da im Privatwald oft viele Personen betroffen sind.

    Welche Angaben müssen im Genehmigungsantrag gemacht werden?

    • Art der Veranstaltung
    • Datum und Uhrzeit
    • Ort und Route in einer Karte markiert (am besten digital)
    • Voraussichtliche Teilnehmerzahl
    • Sind Markierungen oder Streckensperrungen notwendig?
    • Gibt es Versorgungsstände?
    • Wie hoch ist das Startgeld pro Teilnehmer?
    • Müssen für die Vorbereitung Waldwege mit dem Pkw befahren werden?

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung einer organisierten Veranstaltung können Sie entweder direkt bei dem Kreisforstamt über forstamt@rhein-neckar-kreis.de oder über den oben stehenden Onlineantrag beantragen.

    Fristen

    Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Karte mit Ort und Route
    • Erlaubnis / Gestattung der betroffenen Waldbesitzer

    Kosten

    Die Gebühr für die forstrechtliche Genehmigung einer organisierten Veranstaltung ergibt sich aus der Arbeitszeit, die bei der Abstimmung und der Genehmigungserstellung durch die untere Forstbehörde benötigt wird. Je besser der Antrag vorbereitet ist, umso geringer fällt daher die Gebühr aus.

    Jeder betroffene Waldbesitzende kann zudem ein Entgelt dafür verlangen, dass er die Veranstaltung auf seinem Grund und Boden gestattet. Möglicherweise erhalten Sie als Veranstalter also zwei Rechnungen: eine von der unteren Forstbehörde für die forstrechtliche Genehmigung und eine vom Waldbesitzer für die privatrechtliche Gestattung.

    Hinweise

    Ab wann gilt eine Veranstaltung als „organisiert“ und somit genehmigungspflichtig?

    • Der Veranstalter hat eine kommerzielle Absicht.
    • Es wird eine große Anzahl von Personen erwartet oder die Veranstaltung wird öffentlich beworben und hat keinen geschlossenen Teilnehmerkreis (keine Voranmeldung nötig).
    • Beeinträchtigungen des Lebensraums Wald sind möglich (Störung von Wildtieren oder mögliche Zerstörung von Pflanzen oder Lebensräumen). Dies ist insbesondere dann zu befürchten, wenn Personen die Waldwege verlassen oder Lärm entsteht.
    • Andere Waldbesuchende können durch die Veranstaltung erheblich in ihrer Erholung gestört werden.
    • Die Forstbetriebe können durch die Veranstaltung in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden.
    • Die Veranstaltung dient dem Sammeln von Walderzeugnissen.

    In aller Regel sind daher Veranstaltungen wie Lauf- und Reitveranstaltungen, Fahrradrennen, kommerziell geführte Wanderungen oder Waldfeste genehmigungspflichtig.

    Ausflüge und Wanderungen von Vereinen, Schulklassen oder ähnliches sind dagegen in aller Regel nicht genehmigungspflichtig.

    Rechtsgrundlage

    Landesrecht BW LWaldG | Landesnorm Baden-Württemberg | Gesamtausgabe | Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 | gültig ab: 23.06.1996 (landesrecht-bw.de)

    Freigabevermerk

    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 16.10.2023

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