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Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gesundheitliche Anforderungen vor. Das soll verhindern, dass Krankheitserreger auf Lebensmittel und so auf andere Menschen übertragen werden.

    Folgende Personen dürfen nicht im Umgang mit Lebensmitteln tätig sein oder beschäftigt werden:

    • Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, Arten von infektiöser Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E leiden oder bei denen der Verdacht auf eine derartige Erkrankung besteht
    • Personen, die infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
    • Personen, die folgende Krankheitserreger ausscheiden:
      • Shigellen
      • Salmonellen
      • enterohämorrhagische Escherichia coli
      • Choleravibrionen

    Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:

    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Produkte auf Milchbasis
    • Fische, Krebse, Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen und Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

    Hinweis: Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten erlassen.

    Belehrung und Bescheinigung

    Für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

    Zuständige Stelle

    • für die Überprüfung der gesundheitlichen Anforderungen: das Gesundheitsamt
      Gesundheitsamt ist,
      • wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
      • ansonsten: das Landratsamt
    • für die Einhaltung der Hygienevorschriften: die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
      Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,
      • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Gesundheitsamt [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-1872
    Fax 06221 522-1840
    E-Mail gesundheitsamt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind in einem Betrieb beschäftigt, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und Sie kommen dabei mit den Lebensmitteln in Berührung oder
    • Sie sind in Küchen von Gaststätten und anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt.

    Wenn Sie einer Beschäftigung nachgehen, bei der Sie mit Bedarfsgegenständen wie beispielsweise Geschirr so in Berührung kommen, dass eine Krankheit dadurch auf Lebensmittel übertragen werden kann, können die Beschäftigungsverbote auch für Sie gelten.

    Verfahrensablauf

    Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren, sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der genannten Krankheiten besteht.

    Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.

    Daneben müssen Sie Ihr Personal nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre über die gesundheitlichen Anforderungen aufklären und diese Belehrungen dokumentieren.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Rechtsgrundlage

    Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    • § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
    • § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

    Freigabevermerk

    04.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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