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Handwerkerparkausweis für die Metropolregion Rhein-Neckar beantragen

    Den Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) können Handwerksbetriebe nutzen, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region tätig sind und ihren Service -und Werkstattwagen ständig in unmittelbarer Nähe benötigen.

    Er ist in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der MRN anerkannt.

    Diese sind:

    • Kreis Bergstraße,
    • Landkreis Bad Dürkheim,
    • Landkreis Germersheim,
    • Landkreis Südliche Weinstraße,
    • Neckar-Odenwald-Kreis,
    • Rhein-Neckar-Kreis,
    • Rhein-Pfalz-Kreis,
    • kreisfreie Städte: Frankenthal (Pfalz), Heidelberg, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms.

    Zudem können Sie ihn in der Technologieregion Karlsruhe verwenden. Diese Region umfasst die Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie die Stadt Karlsruhe und die Stadt Baden-Baden.

    Es besteht in zumutbarer Entfernung zu Ihrem Einsatzort keine Parkmöglichkeit für den Service- oder Werkstattwagen Ihres Betriebes? Mit dem Handwerkerparkausweis können Sie den Wagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken:

    • im eingeschränktem Halteverbot
    • in Halteverbotszonen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
    • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
    • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
    • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
    • auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen

    Die Nutzung des Handwerkerparkausweises kann jederzeit widerrufen werden, besonders bei

    • Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder
    • missbräuchlicher Verwendung (zum Beispiel Erstellung einer Kopie).

    Hinweis: Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone, müssen Sie vor Ort einen gesonderten Antrag stellen.

    Gültigkeit: ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr

    Zuständige Stelle

    die für den Betriebssitz zuständige Straßenverkehrsbehörde

    Straßenverkehrsbehörde ist

    im hessischen und rheinland-pfälzischen Bereich der MRN:

    • die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung

    im baden-württembergischen Bereich der MRN:

    • die jeweilige Stadtverwaltung oder das Landratsamt und zusätzlich
    • einige örtliche Verkehrsbehörden
    Straßenverkehrsrecht [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Adelsförsterpfad 7
    69168 Wiesloch
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:

    • Der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen.
    • Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK gemeldet sein.
    • Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird.
    • Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten. Außerdem müssen sie sich als Service- oder Werkstattwagen beziehungsweise für Material- und Werkzeugtransporte eignen.

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    In den hessischen und rheinland-pfälzischen Teilen der MRN sind die Straßenverkehrsbehörden in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen angesiedelt. In Baden-Württemberg gibt es zusätzlich auch einige örtliche Verkehrsbehörden, die den Handwerkerparkausweis ausstellen können.

    Ab sofort können Sie den Antrag über ein digitales Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Behörde oder hier: Handwerkerparkausweis der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Registrierung über das Antragsportal der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
    • Scan oder Foto der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung
    • Scan oder Foto des Kfz-Scheins
    • Foto des Fahrzeugs mit geöffnetem Kofferraum beziehungsweise sichtbarem Fahrzeugkennzeichen

    Kosten

    bei Neubeantragung: je Ausweis EUR 195,00

    Hinweise

    Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu drei Fahrzeuge erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte drei Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.

    Hinweis: Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.

    Vertiefende Informationen

    Weitere Informationen erhalten Sie über die folgende Internetseite.

    Rechtsgrundlage

    • Vereinbarung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung StVO Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar

    Freigabevermerk

    30.10.2024 Metropolregion Rhein-Neckar GmbH

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