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Hilfe für junge Volljährige beantragen

    Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nicht aus.

    Als Hilfe für junge Volljährige sind die Hilfen möglich, sofern diese für junge Erwachsene geeignet sind, wobei an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes bzw. Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

    Beispiele:

    • Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung
    • soziale Gruppenarbeit
    • Erziehungsbeistandschaft (Betreuungshilfe)
    • eine zeitlich begrenzte außerfamiliäre Unterbringung (zum Beispiel Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform)
    • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
    • Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung

    Auch nach Beendigung der Hilfe werden junge Volljährige im Rahmen der Nachbetreuung innerhalb eines angemessenen Zeitraums bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.

    Zuständige Stelle

    Das örtliche Jugendamt.

    Jugendamt ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

    Jugendamt [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Haberstraße 1
    69126 Heidelberg-Rohrbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (Amtsvormundschaften) 06221 522-1519
    Telefon (Pflegekinderdienst/Adoptionen) 06221 522-1520
    Telefon (Beistandschaften) 06221 522-1561
    Telefon (Wirtschaftliche Jugendhilfe) 06221 522-1571
    Telefon (Jugendgerichtshilfe) 06221 5221566
    Fax 06221 522-91559
    E-Mail jugendamt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt. (Fortsetzungshilfe und Nachbetreuung auch für über 21-Jährige möglich.)
    • Die Hilfe ist auf Grund Ihrer individuellen Situation notwendig.
    • Wenn Sie schon vor Ihrem 18. Geburtstag Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten haben, soll die Hilfe für junge Volljährige verhindern, dass die Hilfe mit Ihrer Volljährigkeit plötzlich abbricht.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt. Dieses entscheidet darüber, ob ein Anspruch besteht und hilft bei der Beantragung der Leistung.

    Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin sind der Ablauf, die Ziele und die Dauer der Hilfe festlegt.

    Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe.

    Fristen

    Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    Je nach Ausgestaltung der Hilfe, können Sie an den Kosten beteiligt werden.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

    • § 41 Hilfe für junge Volljährige
    • § 41a Nachbetreuung

    Freigabevermerk

    06.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

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    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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    Kurfürsten-Anlage 38 - 40
    69115 Heidelberg
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    Telefon Behördennummer: 115
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