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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen (Pflegegeld)

    Pflegeeltern, die Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege betreuen, erhalten Unterhalt vom Jugendamt (Pflegegeld). Das Jugendamt zahlt monatliche Pauschalbeträge, die nach dem Alter der Kinder oder Jugendlichen gestaffelt sind. Sie setzen sich folgendermaßen zusammen:

    • Kosten für den Sachaufwand
      Diese decken den regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf der Kinder oder Jugendlichen wie Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, sonstige Bedürfnisse.
    • Kosten der Pflege und Erziehung
      Diese decken das Betreuungs- und Erziehungsangebot der Pflegepersonen. Sie sind als Anerkennungsbetrag für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern anzusehen. Sie stellen kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinn dar.

    Empfohlen sind die folgenden Pauschalbeträge:

    • Für Kinder von 0 bis unter 6 Jahren: 1.151,00 Euro
    • Für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 1.284,00 Euro
    • Für Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren: 1.445,00 Euro

    Diese Beträge beinhalten ggf. auch Zuschüsse zu

    • Aufwendungen für Beiträge zur privaten Unfallversicherung der Pflegepersonen: 191,07 €/Jahr pro betreuendem Pflegelternteil
    • Hälftige Erstattung der Aufwendungen der Pflegeperson für die Alterssicherung: mindestens 48,36 €/Monat pro Pflegekind

    Zusätzlich zu den monatlichen Pauschalbeträgen können Sie einmalige Beihilfen oder Zuschüsse erhalten. Diese bekommen Sie zum Beispiel für die Erstausstattung einer Pflegestelle, für wichtige persönliche Anlässe im Leben der Kinder oder Jugendlichen oder für Urlaubs- und Ferienreisen der Kinder und Jugendlichen.

    Hinweis: In Baden-Württemberg setzen die Jugendämter das Pflegegeld fest. Im Einzelfall sind andere Beträge möglich, zum Beispiel in folgenden Fällen:

    • Das Kind befindet sich in Pflege bei einer ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Person (zum Beispiel Großeltern). Dann kann der Pauschalbetrag für die Kosten für den Sachaufwand gekürzt werden. Dies hängt von den sonstigen Verpflichtungen der Pflegeperson ab.
    • Wenn eine Person mehrere Kinder betreut, zahlt das Jugendamt den Beitrag zur Unfallversicherung nur einmal.

    Das Jugendamt leistet die Unterhaltszahlungen, solange die Vollzeitpflege dauert. Die Eltern müssen sich an der Deckung der Kosten der Vollzeitpflege im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten beteiligen.

    Zuständige Stelle

    das örtliche Jugendamt

    Jugendamt ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt zum 01.07.2023 an den Schwarzwald-Baar-Kreis abgegeben.

    Jugendamt [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Haberstraße 1
    69126 Heidelberg-Rohrbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (Amtsvormundschaften) 06221 522-1519
    Telefon (Pflegekinderdienst/Adoptionen) 06221 522-1520
    Telefon (Beistandschaften) 06221 522-1561
    Telefon (Wirtschaftliche Jugendhilfe) 06221 522-1571
    Telefon (Jugendgerichtshilfe) 06221 5221566
    Fax 06221 522-91559
    E-Mail jugendamt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Das Kind oder der junge Mensch erhält eine der folgenden Hilfen:

    • Vollzeitpflege
    • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, wenn die Pflegepersonen diese erbringen
    • Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

    Verfahrensablauf

    Sie müssen keinen Antrag stellen. Üblicherweise erhalten Sie den Bewilligungsbescheid für das Pflegegeld gleichzeitig mit der Bewilligung der Vollzeitpflege.

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweis: Das Jugendamt verlangt von den Sorgeberechtigten Einkommensnachweise und Nachweise über laufende Ausgaben. Anhand der Nachweise berechnet es, in welcher Höhe sie sich gegebenenfalls an den Unterhaltsleistungen für ihr Kind beteiligen müssen.

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Keine

    Vertiefende Informationen

    • Vollzeitpflege
    • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
    • Hilfe für junge Volljährige

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

    • § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen

    Freigabevermerk

    19.05.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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    69115 Heidelberg
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