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Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung nach 27. BImSchV einreichen

    Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

    Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.

    Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Zuständige Stelle

    Die für den Anlagenstandort örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde ist

    • in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in zu unteren Verwaltungsbehörden erklärten Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung
    • ansonsten das Landratsamt
    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

    Hausanschrift

    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-0
    Fax 06221 522-91477
    E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
    • Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
    • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
    • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.

    Fristen

    Die erste Messung müssen Sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle 3 Jahre erfolgen.

    Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Messung bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend 5 Jahre aufbewahren.

    Erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:

    • Messergebnissen,
    • verwendeten Messverfahren,
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise

    Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.

    Vertiefende Informationen

    • Recherchesystem Messstellen und Sachverständige
    • Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)

    Rechtsgrundlage

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

    • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
    • § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

    Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV

    • § 9 Einzelmessungen
    • § 10 Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen

    Freigabevermerk

    10.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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    Kurfürsten-Anlage 38 - 40
    69115 Heidelberg
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    E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de
    Telefon Behördennummer: 115
    Fax 06221 522-91477

    Öffnungszeiten:*

    Mo-Di: 07:30 - 12:00 Uhr
    Mi: 07:30 - 17:00 Uhr
    Do-Fr: 07:30 - 12:00 Uhr
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