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Kiesabbau beantragen

    Wenn Sie Kies abbauen wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein.

    Ob Sie eine Genehmigung benötigen, hängt von der Art und Weise der Rohstoffgewinnung und dem flächenmäßigen Umfang des Vorhabens ab.

    Zuständige Stelle

    Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.

    Untere Verwaltungsbehörde ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    Amt für Landwirtschaft und Naturschutz [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Muthstraße 4
    74889 Sinsheim
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-5300
    Fax 06221 522-5315
    E-Mail landwirtschaft-naturschutz@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Ob der Kiesabbau genehmigt werden kann, hängt von der geplanten Ausgestaltung, der konkreten Lage und weiteren Aspekten des Einzelfalls ab.

    Das Vorhaben darf keinen von der Genehmigungsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen Kiesabbau planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen:

    • Eine Vorbesprechung vor Antragstellung ist aufgrund der Vielschichtigkeit der umweltrechtlichen Belange sinnvoll.
    • Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Nach Antragseingang werden die Unterlagen von der Genehmigungsbehörde auf ihre Vollständigkeit geprüft.
    • Nach Feststellung der Vollständigkeit beginnt das Beteiligungsverfahren.
    • Von der Behörde können weitere Nachforderungen beziehungsweise Gutachten zu Klärung verschiedener Fragen verlangt werden.
    • Den Abschluss des Verfahrens bildet die Erstellung eines Bescheides.

    Fristen

    Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt und sind je nach Antragsart und Ausgestaltung des Vorhabens unterschiedlich. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

    • Angaben zur Art des Vorhabens
    • Angaben zur Lage des Vorhabens
    • Fachgutachten und Prüfungen

    Kosten

    Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Antrag

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

    Naturschutzgesetz (NatSchG):

    • § 19 Absatz 1 Genehmigung

    in Verbindung mit

    Landesbauordnung (LBO):

    • § 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG):

    • § 68 Absatz 1 und 2 Planfeststellung, Plangenehmigung

    Freigabevermerk

    13.03.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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    69115 Heidelberg
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    Telefon Behördennummer: 115
    Fax 06221 522-91477

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    Mi: 07:30 - 17:00 Uhr
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