• Gehe zum Navigationsbereich
  • Gehe zum Inhalt
Rhein-Neckar-Kreis.de
Logo: Service-RNK - Rhein-Neckar-Kreis (Link zur Startseite)
Suche
Menü
  • Dienstleistungen
  • Online-Terminvereinbarung
  • Kontakt
  • Ämterübersicht
  • Häufig gefragt
  • Sichere Datenübermittlung

Willkommen im digitalen Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises

Wichtiger Hinweis!

Aufgrund einer Personalversammlung bleiben am Donnerstag, 26. März 2026, alle Dienststellen des Rhein-Neckar-Kreises einschließlich der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörden geschlossen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

  • Startseite
  • Dienstleistungen
Leistungen
Alphabetisches Register überspringen
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z

Kurzzeitkennzeichen beantragen

    Die Zulassungsbehörde teilt ein Kurzzeitkennzeichen auf Antrag zu.

    Dieses können Sie nutzen, wenn Ihr Fahrzeug (noch) nicht zugelassen ist oder sich aktuell außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, für:

    • Probefahrten und
    • Überführungsfahrten.

    Es beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit. Das Kurzzeitkennzeichen gilt maximal sechs aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.

    Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden.

    Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Termin in Zulassungsstelle Sinsheim für Kurzzeitkennzeichen vereinbaren
    • Termin in Zulassungsstelle Weinheim für Kurzzeitkennzeichen vereinbaren
    • Termin in Zulassungsstelle Wiesloch für Kurzzeitkennzeichen vereinbaren

    Zuständige Stelle

    die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,

    • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
    • für einen Landkreis: das Landratsamt.
    Kfz-Zulassungsbehörde Sinsheim [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Muthstraße 4
    74889 Sinsheim
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522 4106
    Fax 06221 522-5520
    E-Mail infopoint.zulassung@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Kfz-Zulassungsbehörde Weinheim [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Röntgenstraße 2
    69469 Weinheim
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522 4106
    Fax 06221 522-6033
    E-Mail infopoint.zulassung@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Kfz-Zulassungsbehörde Wiesloch [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Adelsförsterpfad 7
    69168 Wiesloch
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522 4106
    Fax 06221 522-4134
    E-Mail infopoint.zulassung@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Ein Fahrzeug darf, obwohl es nicht zugelassen ist oder sich außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden, wenn

    1. Sie das Fahrzeug für eine Probefahrt oder Überführungsfahrt benötigen,
    2. das Fahrzeug über eine Typ- oder Einzelgenehmigung verfügt,
    3. der Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung vorliegt und sofern erforderlich eine Sicherheitsprüfung,
    4. eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann

    Fahrzeuge, die weder über eine Betriebserlaubnis noch über eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verfügen, erhalten Kennzeichen zur Durchführung der für den Erwerb notwendigen Fahrten. Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher gelten, sind von dieser Ausnahme ausgenommen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug für Probe- oder Überfahrungsfahrten nutzen möchten, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

    Sie können hierzu auch einen Vertreter (zum Beispiel Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

    Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die anfallende Gebühr entrichtet wurde, kann noch vor Ort eine Kennzeichenkombination zugeteilt werden. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde dann einen besonderen Fahrzeugschein.

    Mit der Zuteilung der Zulassungsbehörde können Sie ein entsprechendes Kennzeichenschild fertigen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsbehörden auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.

    Fristen

    Geltungsdauer: fünf Tage

    Das Kurzzeitkennzeichen ist für sechs aufeinander folgende Tage gültig, einschließlich des Tages der Zulassung.

    Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls eine Meldebescheinigung
    • bei Vertretung zusätzlich:
      • schriftliche Vollmacht
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • wenn Sie als antragstellende Person nicht im Inland gemeldet sind, ist eine Empfangsbevollmächtigte/r anzugeben; hierfür wird benötigt:
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der empfangsberechtigten Person
    • bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
      • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    • bei juristischen Personen oder Firmen:
      • Handelsregisterauszug,
      • Gewerbeanmeldung oder
      • Vereinsregisterauszug
    • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung
    • Nachweis der Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere, Übereinstimmungsbescheinigung)
    • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, der Sicherheitsprüfung (Prüfbericht)

    Kosten

    nach Verwaltungsaufwand: ab 10,20 EUR

    Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

    Hinweise

    Sie können die Schilder bei einer Firma prägen lassen, die sich meist in der Nähe der Zulassungsbehörde befindet. Alternativ können Sie die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.

    Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.

    Kurzzeitkennzeichen gelten in der Regel nicht im Ausland, werden aber von einigen EU-Staaten akzeptiert. Ob Ihr Zielland das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, sollten Sie im Vorfeld erfragen.

    Rechtsgrundlage

    Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):

    • § 42 Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
    • Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen

    Freigabevermerk

    12.02.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

    Besuchen Sie uns auf:

    • *ib*instagram*ib*
    • *ib*bluesky*ib*
    • *ib*mastodon*ib*
    • *ib*youtube*ib*
    • *ib*linkedin*ib*
    • *ib*xing*ib*

    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

    Adresse in mein Adressbuch übernehmen
    Kurfürsten-Anlage 38 - 40
    69115 Heidelberg
    OpenStreetMap
    Fahrplanauskunft
    E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de
    Telefon Behördennummer: 115
    Fax 06221 522-91477

    Öffnungszeiten:*

    Mo-Di: 07:30 - 12:00 Uhr
    Mi: 07:30 - 17:00 Uhr
    Do-Fr: 07:30 - 12:00 Uhr
    *Terminvereinbarung erforderlich

    Zur Terminvereinbarung

    Zum Feedbackformular

    • *i*book-reader*i*Leichte Sprache
    • *i*hands*i*Gebärdensprache
    • *i*universal-access*i*Barrierefreiheit

    Schnell gefunden

    • Dienstleistungen
    • Online-Terminvereinbarung
    • Kontakt
    • Ämterübersicht
    • Mitarbeiterverzeichnis
    • Häufig gefragt
    Rhein-Neckar-Kreis.de
    Logo: Rhein Neckar Kreis Logo: Metropolregion Rhein Neckar Kreis
    © 2024 Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
    • Impressum
    • Datenschutz
    • Cookie Einstellungen
    • Made By Komm.ONE
    nach oben
    Logo: 115