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Lebensmittelüberwachung - Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB mitteilen

    Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und polychlorierte Biphenyle (PCB) zu melden.
    Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Erfassungstabelle

    Zuständige Stelle

    für Lebensmittelunternehmen: die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde

    Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,

    • wenn der Firmensitz Ihres Lebensmittelunternehmens in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
    • wenn der Firmensitz Ihres Lebensmittelunternehmens in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
    Verbraucherschutz [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Adelsförsterpfad 7
    69168 Wiesloch
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +4962215224265
    Fax +4962215224264
    E-Mail veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Lebensmittelunternehmer und haben Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese stellt Ihnen hierfür einheitliche elektronische Vorlagen (digitale Dateien) zur Verfügung.

    Eine schriftliche Übermittlung ist nur zulässig, wenn die zuständige Stelle dies auf Ihren Antrag hin gestattet hat.

    Sie müssen unter anderem folgende Daten mitteilen:

    • Name des Unternehmens
    • Probennummer
    • untersuchtes Erzeugnis
    • Probenahmeort
    • analysierter Stoff

    Die nach dieser Verordnung zu verwendenden elektronischen Vorlagen (digitale Dateien) sowie Ausfüllhinweise für die Excel-Tabellen können Sie herunterladen.

    Die jeweils zuständige Stelle anonymisiert die Daten und übermittelt sie an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL erfasst diese Ergebnisse in einem gemeinsamen Datenpool, wertet sie aus und veröffentlicht sie quartalsweise auf seiner Internetseite.

    Fristen

    Ihre Mitteilung muss innerhalb von 14 Tagen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht, erfolgen.

    Achtung: Wenn der für das jeweilige Lebensmittel gesetzlich festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen. Sollten Sie annehmen, dass Ihre Lebensmittel nicht sicher sind, müssen Sie die zuständigen Stellen unverzüglich über ergriffene Maßnahmen unterrichten.

    Erforderliche Unterlagen

    ausgefüllte Formulare

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
    Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 verhängen.

    Vertiefende Informationen

    • Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz
    • Chemische und Veterinäruntersuchungsämter
    • Veterinärämter in Baden-Württemberg.

    Im Portal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erfahren Sie mehr über Dioxine und andere langlebige organische Verbindungen.
    Das BVL erstellt auf Basis der Unternehmensmeldungen quartalsweise Berichte über Untersuchungsaktivitäten.

    Rechtsgrundlage

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):

    • § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten

    Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)

    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

    Freigabevermerk

    21.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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