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Leistung nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz für Arbeitgebende beantragen

    Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer ist ehrenamtlich im Katastrophenschutz tätig und wurde hierfür von Ihnen am Arbeitsplatz freigestellt? Dann können Sie den hierdurch entstandenen finanziellen Nachteil über diesen Antrag ersetzt bekommen.

    Arbeitnehmer werden am Arbeitsplatz freigestellt, wenn eine Heranziehung durch eine Katastrophenschutzbehörde zu einer dienstlichen Veranstaltung erfolgt. Die Arbeitgebenden müssen den Verdienst trotz der Freistellung weiterbezahlen. Hierdurch kann ein finanzieller Nachteil beim Arbeitgebenden entstehen.Dies kann vor allem Verdienstausfall sein, denkbar sind aber auch zum Beispiel Krankheitskosten. Diese Kosten müssen nicht durch die Arbeitgebenden getragen werden. Vielmehr ist ein Ersatz durch die Katastrophenschutzbehörden vorgesehen. Dieses Antragsverfahren findet hierfür Anwendung.

    Zuständige Stelle

    Zuständig sind die unteren Katastrophenschutzbehörden.

    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

    Hausanschrift

    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-0
    Fax 06221 522-91477
    E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Freistellung von Arbeitnehmern aufgrund der Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes.

    Verfahrensablauf

    • Arbeitnehmender wird freigestellt.
    • Arbeitgebender bezahlt Verdienst fort.
    • Hierdurch entsteht Verdienstausfall beim Arbeitgebenden.
    • Arbeitgebender beantragt diesen Verdienstausfall bei der Katastrophenschutzbehörde.
    • Katastrophenschutzbehörde bezahlt nach Prüfung an den Arbeitgebenden aus.

    Fristen

    Reichen Sie den Antrag unverzüglich ein.

    Erforderliche Unterlagen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Keine

    Rechtsgrundlage

    Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG):

    • § 18 Absatz 3 Freistellung am Arbeitsplatz und Ersatz der Lohnaufwendungen oder Übernahme von Verdienstausfall

    Freigabevermerk

    20.08.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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    Kurfürsten-Anlage 38 - 40
    69115 Heidelberg
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    Telefon Behördennummer: 115
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    Mo-Di: 07:30 - 12:00 Uhr
    Mi: 07:30 - 17:00 Uhr
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