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Schülerbeförderung im Rhein-Neckar-Kreis

    Der Landkreis ist zuständig für die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, die Schulen im Rhein-Neckar-Kreis besuchen. Den Rahmen hierfür setzt die vom Kreistag beschlossene Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Rhein-Neckar-Kreises vom 30. April 2013 fest.

    Onlineantrag und Formulare

    • Genehmigungsantrag auf Einsatz eines Schülerfahrzeugs bzw. Schülerkurses

    Zuständige Stelle

    Amt für Nahverkehr [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Haberstraße 3
    69126 Heidelberg-Rohrbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon (Schülerbeförderung) 06221 522 1306
    Telefon (Nah- u. Gelegenheitsverkehr) 06221 522 2165
    E-Mail nahverkehr@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Schülerbeförderung des Rhein-Neckar-Kreises unterstützt auch die Schülerinnen und Schüler, die aus verschiedenen Gründen das Angebot des allgemeinen Linienverkehrs nicht nutzen können. Diese Schülerinnen und Schüler sind auf die Benutzung sogenannter freigestellter Verkehre angewiesen, die durch den jeweiligen Schulträger organisiert werden. Für die Schülerinnen und Schüler der kreiseigenen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren richtet der Landkreis selbst Beförderungen im freigestellten Verkehr ein. Maßgebend für die Kostenerstattung und die Organisation der Schülerbeförderung ist die vom Kreistag beschlossene Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Rhein-Neckar-Kreises vom 30. April 2013.

    Verfahrensablauf

    Anträge im Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen können ab sofort digital eingereicht werden. Hierfür wird ein Unternehmenskonto mit Organisationszertifikat benötigt. Weitere Infos zum Unternehmenskonto sind hier zu entnehmen: https://info.mein-unternehmenskonto.de/. Es wird ein ELSTER-Organisationszertifikat pro Mitarbeitenden empfohlen.

    Fristen

    Nach § 18 Abs. 1 der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBS) hat der Schulträger beim Einsatz angemieteter Schülerfahrzeuge mit dem Verkehrsunternehmen einen schriftlichen Vertrag, bei Änderungen einen Änderungsvertrag, abzuschließen und diese dem Landratsamt unverzüglich nach Vertragsschluss zur Genehmigung vorzulegen. Werden die Genehmigungsanträge später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn beim Landratsamt eingereicht, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit ab Eingang des Antrages.

    Erforderliche Unterlagen

    • Beförderungsvertrag mit Verkehrsunternehmen
    • Routenplan
    • Stundenplan/Unterrichtszeiten
    • Schülerliste mit Klassenangaben
    • Feststellungsbescheid/Lernortbescheid
    • Ggf. Schwerbehindertenausweis
    • Ggf. amtsärztliches Attest

    Kosten

    Laut § 1 Abs. 5 SBS werden die notwendigen Beförderungskosten grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart bezuschusst oder erstattet.

    Hinweise

    Bei der Auftragsvergabe sind die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die kostengünstigste Lösung ist zu wählen.

    Freigabevermerk

    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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    Kurfürsten-Anlage 38 - 40
    69115 Heidelberg
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    Fahrplanauskunft
    E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de
    Telefon Behördennummer: 115
    Fax 06221 522-91477

    Öffnungszeiten:*

    Mo-Di: 07:30 - 12:00 Uhr
    Mi: 07:30 - 17:00 Uhr
    Do-Fr: 07:30 - 12:00 Uhr
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