Schülerbeförderung im Rhein-Neckar-Kreis
Der Landkreis ist zuständig für die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, die Schulen im Rhein-Neckar-Kreis besuchen. Den Rahmen hierfür setzt die vom Kreistag beschlossene Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Rhein-Neckar-Kreises vom 30. April 2013 fest.
Zuständige Stelle
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Schülerbeförderung des Rhein-Neckar-Kreises unterstützt auch die Schülerinnen und Schüler, die aus verschiedenen Gründen das Angebot des allgemeinen Linienverkehrs nicht nutzen können. Diese Schülerinnen und Schüler sind auf die Benutzung sogenannter freigestellter Verkehre angewiesen, die durch den jeweiligen Schulträger organisiert werden. Für die Schülerinnen und Schüler der kreiseigenen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren richtet der Landkreis selbst Beförderungen im freigestellten Verkehr ein. Maßgebend für die Kostenerstattung und die Organisation der Schülerbeförderung ist die vom Kreistag beschlossene Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Rhein-Neckar-Kreises vom 30. April 2013.
Verfahrensablauf
Anträge im Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen können ab sofort digital eingereicht werden. Hierfür wird ein Unternehmenskonto mit Organisationszertifikat benötigt. Weitere Infos zum Unternehmenskonto sind hier zu entnehmen: https://info.mein-unternehmenskonto.de/. Es wird ein ELSTER-Organisationszertifikat pro Mitarbeitenden empfohlen.
Fristen
Nach § 18 Abs. 1 der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBS) hat der Schulträger beim Einsatz angemieteter Schülerfahrzeuge mit dem Verkehrsunternehmen einen schriftlichen Vertrag, bei Änderungen einen Änderungsvertrag, abzuschließen und diese dem Landratsamt unverzüglich nach Vertragsschluss zur Genehmigung vorzulegen. Werden die Genehmigungsanträge später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn beim Landratsamt eingereicht, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit ab Eingang des Antrages.
Erforderliche Unterlagen
- Beförderungsvertrag mit Verkehrsunternehmen
- Routenplan
- Stundenplan/Unterrichtszeiten
- Schülerliste mit Klassenangaben
- Feststellungsbescheid/Lernortbescheid
- Ggf. Schwerbehindertenausweis
- Ggf. amtsärztliches Attest
Kosten
Laut § 1 Abs. 5 SBS werden die notwendigen Beförderungskosten grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart bezuschusst oder erstattet.
Hinweise
Bei der Auftragsvergabe sind die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die kostengünstigste Lösung ist zu wählen.
Freigabevermerk
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis