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Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen anzeigen

    Wenn Sie bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit erstmals mit explosionsgefährlichen Stoffen, zum Beispiel Schwarz- oder Nitrozellulosepulver oder pyrotechnischen Gegenständen, umgehen oder mit diesen handeln möchten, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

    Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten haben oberste Priorität beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im gewerblichen Bereich ist hierfür eine Grundvoraussetzung.

    Der gewerbliche Umgang und Verkehr sind bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Dies gilt auch für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2.

    Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.

    Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (zum Beispiel Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).

    Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhaft schließen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Mit dem verknüpften Online-Prozess können Sie die folgenden Anzeigen vornehmen:

    • Verkauf pyrotechnischer Gegenstände (Aufnahme und Beendigung, Änderung von Daten)
    • Betriebsaufnahme (Aufnahme und Einstellung einer Tätigkeit, Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung, Änderung von Daten)

     

    Den Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten können Sie hier anzeigen:

    Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg

    Zuständige Stelle

    Die für Ihren Wohnort örtlich zuständige Kreispolizeibehörde

    • in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in zu unteren Verwaltungsbehörden erklärten Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung,
    • ansonsten das Landratsamt.
    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

    Hausanschrift

    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-0
    Fax 06221 522-91477
    E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Falls eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz notwendig ist, muss diese vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Im Rahmen dieser Anzeige ist für den Betrieb beziehungsweise jede Zweigstelle eine mit der Leitung beauftragte Person anzugeben.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen angezeigt haben, prüft die zuständige Behörde Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt. Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden.

    Fristen

    Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen werden die folgenden Informationen benötigt:

    • Angaben zur anzeigenden Person,
    • Angaben zu den verantwortlichen Personen,
    • Anschrift/en der Verkaufsstelle/n,
    • Kopie des Personalausweises der anzeigenden Person.

    Kosten

    Es gelten die von der jeweils zuständigen Behörde in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

    Bearbeitungsdauer

    Keine, da Anzeige.

    Hinweise

    Die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz genannten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden. Hierzu zählen:

    1. Knallkörper und Knallkörperbatterien,
    2. Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse
    3. Schwärmer und
    4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

    Kleine Mengen explosionsgefährlicher Stoffe dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Hierzu ist die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz einzuhalten. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 des Sprengstoffgesetzes.

    Vertiefende Informationen

    Merkblatt für den Einzelhandel über Aufbewahrung und Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 und F2 zum Jahreswechsel.

    Rechtsgrundlage

    Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz (SprengG)

    • § 7 Erlaubnis
    • § 14 Anzeigepflicht
    • § 17 Lagergenehmigung

    Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

    • Anhang zu § 2
    • Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

    Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“

    Freigabevermerk

    10.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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    Kurfürsten-Anlage 38 - 40
    69115 Heidelberg
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    E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de
    Telefon Behördennummer: 115
    Fax 06221 522-91477

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    Mo-Di: 07:30 - 12:00 Uhr
    Mi: 07:30 - 17:00 Uhr
    Do-Fr: 07:30 - 12:00 Uhr
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