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Verwendung von bestimmten Biozid-Produkten unternehmensbezogen anzeigen

    Wenn Sie in Ihrem Unternehmen bestimmte Biozid-Produkte nach § 15c der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verwenden möchten, müssen Sie deren Verwendung bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    An die Verwendung der bestimmter Biozid-Produkte werden besondere Anforderungen gestellt. Wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen, die als

    1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
    2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
    3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft sind oder
    4. für die über die genannten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde,

    hat der Arbeitgeber deren erstmalige Verwendung und den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,

    • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
    • die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
    • die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetze (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt,
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

     

    Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit

    • bei der Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt
    • beim Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt.

     

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.

    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

    Hausanschrift

    Kurfürsten-Anlage 38-40
    69115 Heidelberg
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 06221 522-0
    Fax 06221 522-91477
    E-Mail post@rhein-neckar-kreis.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Verwendung der genannten Biozid-Produkte darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

    Abweichend hiervon ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt werden.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die Anzeige getätigt haben, prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Die Anzeige wird in der Regel nicht bestätigt.

    Fristen

    Die Anzeige

    • der erstmaligen Verwendung und
    • der Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr

    hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:

    • Namen des Antragstellers und Anschrift der Betriebsstätte,
    • Angaben über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens,
    • Angaben zur Art und beabsichtigen Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Keine, da Anzeige.

    Hinweise

    Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1 GefStoffV , die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV):

    • 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte

    Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, §15b Absatz 3, §15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1,3,4,6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten:

    • Nummer 4.2.1 Unternehmensbezogene Anzeige
    • Nummer 4.4 Sachkunde

    Freigabevermerk

    22.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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    Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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