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Vorübergehendes Haltverbot einrichten

    Für die Dauer Ihres Umzugs können Sie ein Haltverbot beantragen. Dieses ermöglicht Ihnen das bequeme Be- und Entladen vor Ihrer alten und neuen Wohnung.

    Sie dürfen an öffentlichen Straßen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reservieren.

    Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.

    Hinweis: Gilt für den Bereich vor der geplanten Be- und Entladezone ein absolutes Haltverbot, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um dort parken zu dürfen. In Bereichen mit eingeschränktem Haltverbot dürfen Sie dagegen be- und entladen, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht.

    Zuständige Stelle

    Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes, in dem das Haltverbot eingerichtet werden soll

    Straßenverkehrsbehörden ist, je nach Wohnort

    • das Landratsamt
    • in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die jeweilige Stadtverwaltung oder
    • einige örtliche Straßenverkehrsbehörden
    Straßenverkehrsrecht [Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis]

    Hausanschrift

    Adelsförsterpfad 7
    69168 Wiesloch
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie ziehen um

    Verfahrensablauf

    Die Einrichtung eines Haltverbots können Sie persönlich oder schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

    • Vor- und Zuname
    • neue und alte Adresse
    • Telefonnummer
    • Zweck des Haltverbots (Durchführung eines Umzugs)
    • Datum, an dem das Haltverbot eingerichtet werden soll
    • Zeitraum, in dem das Haltverbot gelten soll
    • Bereich, in dem das Haltverbot eingerichtet werden soll
      Machen Sie möglichst genaue Angaben (z.B. Straße und Hausnummer) und fügen Sie eventuell eine Skizze bei.
    • Länge des Haltverbots (dieses richtet sich in der Regel nach der Länge des Umzugsfahrzeuges)

    Für die kurzfristige Einrichtung eines Haltverbots ist eine entsprechende Beschilderung notwendig. Diese kann nur vom zuständigen Straßenbaulastträger (Bauhof bzw. Straßenmeisterei) oder einer geeigneten beauftragten Fachfirma (z. B. Umzugsunternehmen) vorgenommen werden. Die Fachfirma muss auf Anforderung die erforderliche Sachkunde nachweisen.

    Fristen

    Die Haltverbotschilder müssen mindestens 72 Stunden (drei Tage) vor dem Umzugstermin aufgestellt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich

    Hinweis: Die genaue Höhe richtet sich nach der gültigen Gebührenordnung. Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrer Gemeinde beziehungsweise Ihrem Landratsamt.

    Hinweise

    Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Haltverbotzone und behindern den Umzug, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.

    Rechtsgrundlage

    § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)

    § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)

    Freigabevermerk

    10.08.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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